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Wie in den vorhergehenden Artikel der Reihe “Hanfanbau in Deutschland” zu erfahren ist, sind die Verwendungsmöglichkeiten und die Vorteile von Hanf enorm. Auf dem Weg zur Umsetzung werden Landwirte allerdings mit manchen Hürden konfrontiert.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Anbauanzeigen, Einfuhr und Kontrolle von Grenzwerten zuständig.
Grundsätzlich dürfen ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe hierzulande Hanf anbauen. Dabei gelten die strengen Regeln des Betäubungsmittelgesetzes. Je nach Unterart, Bodenbeschaffenheit und klimatischen Verhältnissen enthalten die Pflanzen unterschiedliche Mengen von Tetrahydrocannabinol (THC). Diese Verbindungen sind für die psychoaktive Wirkung verantwortlich. Der Gehalt dieses Stoffs darf den Grenzwert von 0,2 Prozent nicht überschreiten. Für die Kontrolle dieser Grenzwerte ist die BLE zuständig. Ein geringer Grenzwert soll demnach den Anbau als reine Nutzpflanze garantieren und missbräuchlichen Anbau vermeiden.
Zuerst ist der Landwirt, der den Anbau plant, verpflichtet, bis Juli eines jeden Jahres eine Anzeige über sein Vorhaben direkt an die BLE zu übermitteln. Beim Anbau als Zwischenfrucht darf nur zertifiziertes Saatgut verwendet werden, dessen Sorten einen THC-Gehalt (siehe oben) von 0,2 Prozent nicht überschreiten. Der Beginn der Blüte, bzw. falls es bei der Zwischenfrucht überhaupt zur Blüte kommt, ist dies der BLE unverzüglich mitzuteilen. Mit der Ernte darf erst dann begonnen werden, wenn die Freigabe durch die Bundesanstalt erfolgt und mögliche Kontrollen der Grenzwerte durchgeführt wurden. Damit eine Kontrolle erfolgen kann, werden meist Zeiträume vorgegeben, in denen nach der Blüte nicht geerntet werden darf.
Zur Entnahme stehen zwei Verfahren zur Verfügung. Die Entnahmemenge für das Verfahren A besteht aus 50 Pflanzen pro Parzelle. Für jede Pflanze wird ein 30cm langer Teil, mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt während des Zeitraums von 20 Tagen nach der Blüte und 10 Tagen nach Ende der Blüte. Die Randstreifen werden dabei ausgelassen.
Für Verfahren B besteht die Probe aus 200 Pflanzen pro Parzelle. Dafür wird das obere Drittel einer jeden Pflanze entnommen. Die Entnahme erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der Blüte. Welches Verfahren angewandt wird, entscheidet die Behörde.
Neben der Erschwerung durch diese Regeln bestehen auch Herausforderungen im Bereich von Ernte und Vermarktung und damit ein Investitionsrisiko.
Der Zeitpunkt der Ernte wird maßgeblich durch die BLE, sowie durch den Zweck der Verwendung bestimmt (siehe Artikel zu Ernte und Verwendung).
Aufgrund der strikten Regelungen bezüglich des THC-Gehalts, ist es nicht möglich, einen Teil der Samenernte für die Wiederaussaat im nächsten Jahr einzubehalten, da diese Pflanzen dann einen höheren THC-Gehalt hätten.
Aktuell gibt es lediglich drei hanf verarbeitende Unternehmen von Hanffasern. Dazu zählen etwa die Hanffaserfabrik Uckermark sowie die Badische Naturfaseraufbereitung GmbH. Für viele Landwirte aus anderen deutschen Regionen sind die Transportwege schlichtweg zu lang. In Zukunft müssten bessere Infrastrukturen für den Vertrieb geschaffen werden. Auch Initiativen der Landwirte, wie direkter Vertrieb sind dabei denkbar.
Der Anbau von Hanf als Nutzpflanze bietet viele Chancen. In den nächsten Jahren ist mit einem stetig wachsenden Markt zu rechnen. Der Abbau von bürokratischen Hürden und eine verbesserte Infrastruktur dürfte zu einer Reduzierung des Risikos der Wirtschaftlichkeit führen. Aber auch durch den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht im Sinne einer regenerativen Landwirtschaft und damit zusätzlichen Einnahmen, kann das Risiko der Wirtschaftlichkeit für den Landwirt schon jetzt verringert werden.