Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Stoffstrombilanz als Pflicht. Durch die neuen Vorgaben für das Erstellen der Stoffstrombilanzen fallen nun die meisten Betriebe von unter die Bilanzpflicht. Zuvor galt diese Pflicht nur für bestimmte Betriebe mit einer hohen Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
Bei der Stoffstrombilanz handelt es sich um einen detaillierten Überblick über die Nährstoffeffizienz eines landwirtschaftlichen Betriebes und umfasst somit sämtliche Zufuhren und Abfuhren eines Betriebes. Der bekannte Stickstoffsaldo darf 175 kg N/ha nicht überschreiten. Die Stoffstrombilanz muss spätestens 6 Monate nach Ende des Düngejahres erstellt werden. Für Betriebe, die den Düngerbedarf auf Basis des Kalenderjahrs ermitteln, ist der 30.06.2024 der Abgabetermin und für solche, die das Wirtschaftsjahr als die Grundlage für eine Düngebedarfsermittlung nehmen ist es der 31.12.2023.
Durch die neuen Vorgaben sind nun die folgenden Betriebe bilanzpflichtig:
Es wird mehr als 750 kg Gesamt-N aus Wirtschaftsdünger und/oder Gärresten aufgenommen
Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) pro ha
Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche
Biogasanlagenbetreiber, die Substrat von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen oder Wirtschaftsdünger an diese abgeben