Düngeverordnung - die wichtigsten Bestimmungen im...

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Am 01.05.2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten. Bei all den vielen Regeln, Fristen und Bürokratien, ist es schwer den Überblick zu behalten. Daher gibt es hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regeln der Düngeverordnung.

Düngebedarfsermittlung

Bei der Düngebedarfsermittlung wird der Düngebedarf für Stickstoff und Phosphor für jeden Schlag ermittelt. Für die Anfertigung der Düngebedarfsermittlung können Online Programme z.B. die Ackerschlagkartei oder Programme der Landwirtschaftskammer genutzt werden. Alternativ gibt es aber auch Papierformulare. 

Für die Düngebedarfsermittlung werden Angaben zu Kultur, Ertrag, Nmin-Gehalt, Bodenart, Humusgehalt, Phosphorgehalt, organischer Düngung und Zwischenfruchtanbau benötigt. Aus diesen Daten wird dann automatisch oder manuell der Düngebedarf errechnet.

Zusätzlich zur Düngebedarfsermittlung muss der Düngebedarf für Stickstoff oder Phosphor aufsummiert werden. Dafür werden die Ergebnisse der Düngebedarfsermittlung aller Schläge des Betriebes addiert. 

Sowohl die Düngebedarfsermittlung und Aufsummierung des Düngebedarfs müssen zum 31.03 vorliegen.

 

Dokumentation der Düngemaßnahmen

Die Düngemaßnahmen müssen spätestens zwei Tage nach Ausbringung des Düngers schriftlich dokumentiert werden. Dafür müssen Angaben zu Schlagname, Schlaggröße, Art und Menge des Nährstoffträgers, aufgebrachte Menge an Stickstoff, Gesamt- Stickstoff und verfügbarem Stickstoff sowie die aufgebrachte Menge von Phosphor (P2O5) gemacht werden.

Für Weideflächen müssen am Ende der Beweidung Angaben zu den Weidetagen, der Tierzahl und der Tierart festgehalten werden.

 

Ausnahmen für Düngebedarfsermittlung und Dokumentation der Düngemaßnahmen

Es gibt einige Kriterien, die die Betriebe von der Erstellung der Düngebedarfsermittlung und der Dokumentation der Düngemaßnahmen befreit. Dazu gehört der extensive Nährstoffeinsatz, das bedeutet, dass nicht mehr als 50 kg N und 30 kg Phosphat pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Auch die extensive Weidehaltung mit einem Anfall von 100 kg N pro Hektar gehört zu den Kriterien. Außerdem sind Betriebe mit besonderen Kulturen wie Zierpflanzen und Weihnachtsbäumen befreit. Auch kleine Betriebe, die weniger als 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und weniger als 2 ha mit Sonderkulturen bewirtschaften und bei denen weniger als 750 kg N aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft anfällt. Zuletzt dürfen die Betriebe keinen Wirtschaftsdünger und Gärreste außerhalb des Betriebes aufnehmen und ausbringen.

 

Aufsummierung der ausgebrachten Nährstoffmengen

Neben der Aufsummierung des Düngebedarfs müssen auch die tatsächlich ausgebrachten Nährstoffmengen aufsummiert werden. So müssen zum 31.03.2022 erstmalig die Nährstoffmengen von Stickstoff und Phosphor dokumentiert werden. Dazu werden die Nährstoffangaben aus den ausgebrachten mineralischen Düngern, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel benötigt und dokumentiert. Zudem werden in der Aufsummierung auch Nährstoffeinträge aus der Weidehaltung und Stickstoffbindung durch Leguminosen berücksichtigt. Aus diesen Angaben wird die Summe des Gesamtstickstoffs, Summe des Gesamtstickstoffs pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und die Summe des verfügbaren Stickstoffs berechnet. Auf der Phosphatseite wird die Summe des Phosphat berechnet. Auch hier gibt es Formulare und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer.

 

Sperrfristen

Ab dem 01.05.2021 gelten in allen Gebieten folgende Sperrfristen.

 

Gewässerabstände 

Bei Flächen mit Hangneigung an Gewässern müssen zusätzliche Auflagen bei der Ausbringung von Nährstoffen eingehalten werden. Bei einer Hangneigung ab 5% muss organischer Dünger auf unbestellten Flächen sofort eingearbeitet werden. Bei bestellten Ackerflächen darf nur bei hinreichendem Pflanzenbestand oder bei Mulch- oder Direktsaat gedüngt werden. Bei Reihenkulturen muss eine Untersaat vorhanden sein oder der organische Dünger muss eingearbeitet werden. Bei Flächen mit einer Hangneigung ab 10% muss die Düngegabe, bei einem Düngebedarf von über 80 kg N, geteilt werden.

 

Stoffstrombilanz

Ab 01.01.2018 müssen Landwirte unter bestimmten betrieblichen Voraussetzungen eine Stoffstrombilanz erstellen. Dazu gehören

 

Ab dem 01.01.2023 müssen dann alle Betriebe eine Stoffstrombilanz anfertigen. 

Bei der Stoffstrombilanz wird die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat aller Stoffe, die in den landwirtschaftlichen Betrieb eingehen und verlassen, gegenübergestellt. Dazu gehören auf der Seite der Zufuhr Düngemittel, Pflanzenhilfsstoffe, Futtermittel, Saatgut und Nutztiere. Auf der Seite der Abfuhr sind pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Düngemittel, Nutztiere, Saatgut und Futtermittel aufgelistet.

Auch für die Stoffstrombilanz gibt es Formulare, Programme und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer.

 

Was gilt in nitratbelasteten Gebieten?

In den nitratbelasteten Gebieten, den sogenannten “roten Gebieten”, gelten zusätzliche Vorschriften. 

  1. Stickstoffdüngung unter 20% des errechneten Düngebedarfs im Durchschnitt der mit nitratbelasteten Flächen

  2. Einhaltung der schlagbezogenen Obergrenze von 170 kg Stickstoff

  3. Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen erlaubt

  1. Begrenzung der Ausbringung von flüssigen, organischen Düngern auf Dauergrünland auf 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar vom 01.09 bis zu Beginn der Sperrfrist

  2. Stickstoffdüngung zu Kulturen mit einer Aussaat nach dem 01.02 ist nur zulässig, wenn im Herbst zuvor Zwischenfrüchte angebaut werden und diese nicht vor dem 15.01 umgebrochen wurden

  3. Verlängerung der Sperrfristen